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Mit dem sogenannten „Sozialpartnermodell“ wird eine neue Art der betrieblichen Altersversorgung geschaffen. Diese Möglichkeit soll grundsätzlich exklusiv für tarifgebundene Arbeitgeber geöffnet sein. Das Gesetz bringt darüber hinaus jedoch zahlreiche Neuerungen und Vereinfachungen, die für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch in den aktuellen Durchführungswegen der bAV gelten:

  • Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens
  • Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungs-Beiträge
  • Möglichkeit der Nachzahlung
  • Vereinfachung der Vervielfältigers bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
  • Zusätzlicher Förderbeitrag für Geringverdiener
  • Neuer Freibetrag bei der Grundsicherung
  • Abschaffung der Doppelverbeitragung bei der Riester-Förderung in der bAV

Neue Dynamisierungsregeln

Gemäß § 2a (2) BetrAVG (n.F.) darf ein vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber einem betriebstreuen Mitarbeiter nicht benachteiligt werden. Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind daher unter bestimmten Umständen zu dynamisieren.

Sie als Arbeitgeber können der Verpflichtung nachkommen, in dem Sie die Anwartschaft um den Nettolohnanstieg vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens, den Anstieg des Verbraucherpreisindexes, ein Prozent pro Jahr oder wie die laufenden Leistungen an Betriebsrentner anpassen.

Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen

Für Zusagen, welche ab dem 01. Januar 2018 erteilt werden, wird das Mindestalter für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von 25 auf 21 Jahre gesenkt. Die erforderliche Mindestzusagedauer beträgt künftig zudem drei statt fünf Jahre.

Für Altzusagen gilt eine Übergangsregelung. Wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 mindestens drei Jahre bestanden hat und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist, ist auch eine Altzusage unverfallbar.

Abfindung von Bagatellanwartschaften

Die Abfindung von Bagatellanwartschaften wird auch nach dem 1. Januar 2018 ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich sein. Lediglich für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in das EU-Ausland wechseln, wird nach der EU-Mobilitätsrichtlinie die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich sein.

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